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Impressum
Also natürlich ist das Anonym, wenn sie ein Forum bei uns bestellen dann haben wir ja ihre E-Mail Adresse und halt das was sie angegeben haben. Alles andere ist natürlich ihre Sache was sie in ihren Forum von ihnen reinschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Holtrup
Kundenbetreuung >Homepagemodules.de<
Ich bin der Meinung, dass Man im Forum nicht sagen muss, wer man ist, also kein Impressum für's Forum. Begründung ist ganz einfach: Jeder, der bei HPM ein Forum beantragt, muss eine rul angeben, auf die das Forum läuft.
Auf einer HP muss sowieso ein Impressum sein, deswegen wäre es unnötig, auch noch eins ins Forum zu packen...
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MfG, Daniel
Admin --> http://www.planet-a-teens.de
Admin --> http://www.planet-farny.de
--> Früher bekannt als mister_d.f <--
die rechtslage ist allerdings eine andere.
mirko.-
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In Antwort auf:
@Torsten: Sollen wir etwa deine Absicherung für Forderungen gegen dich sein?
Ich weiss nicht so recht wie ich diese Frage verstehen soll.
Ich wollte eigentlich wissen, ob ich als Forumadmin oder Betreiber verpflichtet bin, mich zu outen oder ob ich anonym bleiben kann.
Scheint ja keiner so eindeutig zu wissen, oder?
§10 MDStV und der §6 TDG sollte man sich hier mal zu gemüte führen.
Danach ist es egal ob Privat- oder Unternehmensseite, Sie sind dazu Verpflichtet Ihre Seite zu Kennzeichnen. Da die Foren auf einer Subdomain liegen und nicht als direkter Inhalt Ihrer Domain anzusehen sind, müssen Sie auch in Ihrem Forum einen entsprechenden Verweis haben.
Im folgenden nun die Daten, die Sie in Ihrem Impressum nennen sollten:
Seitenbetreiber
§6 Nr.1 TDG
- Haben Sie den genauen Namen und die postalische Anschrift angegeben unter der Sie niedergelassen sind?
- Bei einer juristischen Person: Ist der Vertretungsberechtigte genannt
Bei der Anschrift eine zustellfähige Anschrift, kein Postfach. Der Vertretungsberechtigte ist nicht mit dem für den Inhalt verantwortlichen im Sinne des MDStV gleichzusetzen, OLG München (AZ 29U3265/01)
Kommunikation
§6 Nr.2 TDG
- Ist Ihre Email Adresse aufgelistet?
- Haben Sie eine Telefonnummer angegeben?
- Falls vorhanden: Fax Nummer?
Es gibt Auffassungen, die die Meinung vertreten, die Angabe einer Fax- und Telefonnummer sei nicht Pflicht. Bisher ist mir hier kein Urteil bekannt, generell ist es wohl besser auf der sicheren Seite zu stehen?
Registereintrag
§6 Nr.4 TDG
Falls vorhanden, Angabe von
- Handelsregister
- Vereinsregister
- Partnerschaftsregister
- Genossenschaftsregister
Jeweils mit zugehöriger Registernummer
„Freiberufler-Klausel“
§6 Nr.5
- Welcher Kammer gehört der Diensteanbieter an (a)
- Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat der Verleihung (b)
- Angabe der berufsrechtlichen Regelungen (c)
- Angabe wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind (c)
Steuernummer
§6 Nr.6
Sollten Sie eine Steuernummer nach §27a UStG haben, geben Sie diese auch an.
Folgen
Neben einer möglichen Abmahnung, etwa durch einen Konkurrenten, drohen auch Bußgelder. So kann ein Verstoß gegen den §6 TDG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§12 TDG).
Aufgrund der Abmahn-Welle der vergangenen Monate kann ich jedem hierzu nur raten!
mirko.-
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Zusatz zum obrigen Beitrag:
Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit übernommen werden. Bei Fragen wenden Sie sich immer an einen Rechtsanwalt.
mirko.-
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Warum will ein (seriöser) Webmaster seine Impressumspflicht wegdiskutieren? Welche Gründe hat ein Webmaster, auf seinen Seiten seine Identität nicht angeben zu wollen?
Was vielfach zu der irrigen Annahme führt, ein Impressum sei erst notwendig, wenn man kommerzielle Absichten verfolgt, ist der Ausdruck "geschäftsmäßige Teledienste" in §6 TDG.
Doch hier muß klar unterschieden werden zwischen den beiden Begriffen "geschäftsmäig" und "gewerbsmäßig". Der Begriff "gewerbsmäßig" trifft auf eine Tätigkeit in der Tat erst dann zu, wenn mit ihr Geld erwirtschaftet werden soll (Gewinnerzielungsabsicht). Der Begriff "geschäftsmäßig" aber bezeichnet sämtliche Tätigkeiten, die ernsthaft betrieben werden und die nicht nur vorübergehend sind (nachhaltige Tätigkeiten).
Nicht impressumspflichtig im WWW sind demnach reine Testseiten, mit denen man seine HTML-Kenntnisse erprobt und die nach kurzer Zeit wieder gelöscht werden. Ebensowenig impressumspflichtig sind Photos, die man kurzzeitig auf einem Webserver speichert, um sie seinen Verwanten zugänglich zu machen. Und ebenso muß auch derjenige, der eine Webseite als Kontaktanzeige nutzt und darauf seine sexuellen Vorlieben schildert, seine Adresse nicht preisgeben.
Falsch ist aber, den Begriff "Teledienst" so zu interpretieren, daß explizit eine Dienstleistung auf den Webseiten angeboten werden müsste, also z.B. kommerzielles Webdesign. Wie §1 TDG klarstellt, ist bereits das Bereitstellen von allgemein kostenfrei abrufbaren Webseiten ein Teledienst. Falsch ist auch, daß die Impressumspflicht nur für eine eigene Domain gelten würde, nicht aber für Seiten, die man bei sogenannten Free-Hostern (Geocities, Beepworld, etc.) anlegt. Das Teledienstegesetz macht keinen Unterschied zwischen Webseiten unter einer eigenen Domain und Webseiten in Unterverzeichnissen fremder Domains.
Die Impressumspficht beginnt also, sobald eine Webseite dauerhaft im Netz abrufbar ist und bleiben soll. Indizien für eine nachhaltige Tätigkeit, also einen geschäftsmäßigen Teledienst, sind ab und zu erfolgende Aktualisierungen der Seite oder Eintragungen in Suchmaschinen. Spätestens dann sollte die Webseite ein korrektes Impressum haben.
Selbst Rechtsanwälte geraten manchmal mit den Begriffen durcheinander und verwechseln "geschäftsmäßig" mit "gewerbsmäßig". Um hier Klarheit zu schaffen, kann man sich auch mal die Situation außerhalb des Internet anschauen. Denn die Politik will ja keine Sonderstellung des Internet erreichen, sondern verfolgt das Ziel, Online-Medien durch entsprechende Gesetzgebung so in das Gesellschaftsgefüge einzubinden, daß eine weitestgehende rechtliche Gleichstellung zwischen konventioneller und elektronischer Kommunikation erfolgt.
In der "Realen Welt", also dem Leben außerhalb des Internet, gilt die Impressumspflicht seit je her für alle an die Öffentlichkeit gerichteten Publikationen, unabhängig davon, ob eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird oder nicht. Jeder, der sich schon einmal politisch engagiert hat und in der Fußgängerzone Flugblätter verteilt hat, oder wer sich als Schüler in der Redaktion der Schülerzeitung beteiligt hat, kennt die generelle Pflicht zur Angabe eines Impressums, das meist mit dem Kürzel "ViSdP" (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) eingeleitet wird. Zwar findet man insbesondere auf politisch strittigen Flugblättern häufig bewußt fehlerhafte Adressen wie z.B. "Käpt'n Antifa, Links Radikal 13, D-110 Polizei"; Die geltende Rechtslage ist aber so, daß in jeder an die Öffentlichkeit gerichteten Publikation ein korrektes Impressum stehen muß und daß in diesem die für den Inhalt verantwortliche Person mit Namen und Adressen nachlesbar sein muß.
Die Impressumspflicht für Webseiten ist also keine juristische Besonderheit, sondern lediglich eine Angleichung an die für Papier-Veröffentlichungen geltenden Vorschriften. Insofern ist klar, daß der Gesetzgeber auch für Teledienste eine Impressumspflicht definiert hat, die unabhängig von der Erwirtschaftung eines Gewinns ist. Im Gesetz wurde also ganz gezielt der Begriff "geschäftsmäßig" und nicht "gewerbsmäßig" gewählt.
Ergänzend sei noch gesagt, daß der Begriff "privater Webmaster" eine umgangssprachliche Bezeichnung ist, die keinerlei Bedeutung für Rechtsvorschriften hat. Es ist auch keineswegs so, daß der Begriff "privat" in der deutschen Sprache generell gleichbedeutend ist mit "nicht kommerziell". Im Bereich der Fernsehsender beispielsweise ist "privat" der Gegensatz zu "öffentlich-rechtlich". In anderen Rechtsgebieten steht "privat" häufig im Gegensatz zu "staatlich" (z.B. "Privatunternehmen" versus "Behörde").
Hinweis: Dieser Artikel wurde sorgfältig recherchiert, dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit übernommen werden. Bei Fragen wenden Sie sich immer an einen Rechtsanwalt.
mirko.-
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@ Mirko:
An dieser Stelle muss ich einfach mal laut DANKE! sagen.
Du hast Dir wirklich Mühe gegeben, daß Thema eindeutig, verständlich und nachvollziehbar zu erklären.
Ich könnte mir gut vorstellen, daß im Zweifelsfall ein Richter Deiner Argumentation folgt. Deshalb werde ich nun ein Impressum anlegen.
Ich habe aber noch eine Frage:
Eigentlich stehe ich beabsichtigt nicht im Telefonbuch und möchte natürlich nun nicht im Internet veröffentlichen, was ich bewusst im Telefonbuch nicht veröffentliche.
Gibt es einen Weg? Bzw. Was muss ich minimal angeben?
Ich wohne in einem kleinen Dorf - ich weiß, daß Post mich auch erreichen würde wenn als Adresse nur Vorname, Nachname, PLZ und Ort stehen. Würde das im Impressum (zusätzlich noch Emailadresse) reichen?
Hallo.
Danke für die Blumen vvl. sollte ich anstatt Marketing lieber Jura studieren. Obwohl das eh das selbe ist,... ;-)
Also wenn man peniebel ist reicht das nicht. Wenn es einer dadrauf anlegt Sie abzumahnen könnte er Erfolg haben. Problem ist, dass es hierzu noch nicht viele Referenz-Urteile gibt.
mirko.-
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Mir hat mal jemand gesagt, ein Richter würde nach aktuellen Gesetzen aber auch nach gesundem Menschenverstand urteilen.
Die Frage ist bei einem Forum, welches nur dem Informationsaustausch dient, ob und wie irgendjemand daraus Schaden erleidet. Könnte ein Richter nicht eventuell eine Abmahnung (zumindest eine kostenpflichtige) abweisen, wenn es eindeutig ist, daß niemand Schaden erleidet sondern nur jemand mit der Abmahnung Geld verdienen will?
könnte er schon, tut er aber nicht (unbedingt).
die gesetze sind nun man eindeutig, dadran kann auch der richter nichts ändern...
mirko.-
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